Präsident
Andrea Obrecht
Falknisstrasse 14
7304 Maienfeld
Vermietung Schützenstube
Kontaktperson
Silvia Schwendener
Rüfiwisweg 7
7203 Trimmis
Webseite letztmals aktualisiert:
06. April 2021
REGLEMENTE
UND VERORDNUNGEN
Reglemente
Verordnungen
Wichtigste Informationen zum Waffengesetz in Kürze
www.swisshooting.ch/waffengesetz
Unter https://www.fedpol.admin.ch
Gesetzestexte, Broschüre "Waffen in Kürze", Gesuche für einen Waffen-erwerbsschein oder eine Ausnahmebewilligung und viele weitere Unterlagen.
ES DROHT EINE BUSSE VON 300 FRANKEN
Am 1. Januar 2020 ist eine neue Ordnungsbussenverordnung in Kraft getreten. Die meisten Delikte betreffen den Strassenverkehr. Zwei Bestimmungen haben aber auch Auswirkungen auf Schützinnen und Schützen: Wer seine Feuerwaffe transportiert ohne Waffe und Munition zu trennen, kann mit einer Busse von 300 Franken bestraft werden.
Mit den sogenannten Ordnungsbussenverfahren will der Gesetzgeber gewisse Delikte in einem Schnellverfahren büssen und aufwändige Strafverfahren verhindern. Am 1. Januar 2020 sind verschiedene solche Ordnungsbussenverfahren neu in Kraft getreten. Die meisten Delikte betreffen das Strassenverkehrsgesetz. Doch auch im Waffengesetz hat der Bund zwei Ordnungsbussenverfahren eingeführt. So wird das Nichtmitführen der Waffentragbewilligung (nach Art. 34 Abs. 1 Bst. h des Waffengesetzes) mit 20 Franken bestraft. Weitaus relevanter für Schützinnen und Schützen ist aber die zweite Bestimmung: Das Transportieren von Feuerwaffen, ohne Waffe und Munition zu trennen (nach Art. 34 Abs. 1 Bst. n des Waffegesetzes), wird mit 300 Franken gebüsst.